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Der Verlust eines geliebten Menschen ist ein gravierender Einschnitt in unserem Leben. Zusätzlich zu der emotionalen Belastung werden Sie als Betroffener in den darauf folgenden Tagen mit einer Vielzahl an Formalitäten und organisatorischen Aufgaben konfrontiert. Wir stehen in solchen Fällen als Sparkasse Anbach an Ihrer Seite.
Um Ihnen die Klärung der Angelegenheiten, die die Sparkasse Ansbach betreffen, zu erleichtern, haben wir Ihnen einige Informationen zusammengestellt.
Nehmen Sie Kontakt zu uns auf! Nachfolgend haben Sie auch die Möglichkeit, uns direkt über den Todesfall eines Angehörigen zu informieren.
Auskunftsberechtigte Personen sind z.B. Kontobevollmächtigte, Testamentsvollstrecker und die legitimierten Erben gemeinschaftlich.
In der Regel gelten erteilte Kontovollmachten über den Tod hinaus. Das bedeutet, ein Kontobevollmächtigter kann weiter alle Angelegenheiten erledigen für die er bevollmächtigt wurde. Diese Kontovollmacht gilt, solange sie nicht von einem legitimierten Erben widerrufen wird.
Zahlungsanweisungen für Nachlasskonten darf die Sparkasse grundsätzlich nur von berechtigten Personen, wie Kontobevollmächtigte oder legitimierten Erben, entgegennehmen. Das gilt auch für die Bezahlung oder Erstattung von Bestattungskosten.
Bei Anordnung einer Testamentsvollstreckung für das gesamte Nachlassvermögen darf ausschließlich der Testamentsvollstrecker Auskünfte einholen bzw. über Nachlasswerte verfügen. Als Erbe müssen wir Sie für offene Fragen an diesen verweisen.
Vermächtnisnehmer bzw. Pflichtteilsberechtigte haben der Sparkasse gegenüber weder ein Auskunfts- noch ein Verfügungsrecht. Diese Personen können ihre Ansprüche nur gegenüber den Erben direkt geltend machen.
In diesen Fällen ist zusätzlich zu einem Erbnachweis eine "Bescheinigung in Steuersachen" (auch "Unbedenklichkeitsbescheinigung" genannt) erforderlich. Diese ist von den betroffenen Erben beim zuständigen Finanzamt der Erbschaftssteuerstelle anzufordern. Vor der Erteilung einer solchen Unbedenklichkeitsbescheinigung ist es im Ausland ansässigen Erben nicht möglich über ihren Erbteil zu verfügen.
In diesem Fall bieten wir Ihnen gerne die Möglichkeit einer Videolegitimation an.
Die Unterlagen genießen nur in dieser Form (Original) den öffentlichen Glauben und können daher nur so von uns akzeptiert werden. Im Ausnahmefall akzeptieren wir bestätigte Kopien (siehe "Wer kann die Bestätigung einer Kopie vornehmen?").
Zu den möglichen Erbnachweisen zählen u. a.: Erbschein (muss beim Nachlassgericht beantragt werden), Testament mit Eröffnungsniederschrift vom Nachlassgericht, Erbvertrag mit Eröffnungsniederschrift vom Nachlassgericht.
Inland: Banken, Sparkassen, Amtsgericht, Nachlassgericht, Gemeinden, Ortsgerichte und Notare
Ausland: Deutsche Botschaften, deutsche Konsulate, deutsches Auswärtiges Amt
Alternative für Ausweise: Videolegitimation
Nach dem Tod eines Kunden benötigt die Sparkasse grundsätzlich einen geeigneten Nachweis über die Rechtsnachfolge des Erblassers. Liegt in einem Nachlassfall kein eindeutig formuliertes Testament bzw. notarieller Erbvertrag vor, ist zur Verfügung über das Nachlassvermögen in der Regel die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Bitte stimmen Sie die Notwendigkeit eines Erbscheins im Einzelfall im persönlichen Kundengespräch mit Ihrer Beraterin / Ihrem Berater ab.
Wer ein Testament in Besitz hat oder auffindet, ist gesetzlich verpflichtet, dieses unverzüglich an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern, sobald er vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt.
Wir raten Ihnen hier, die Unterlage vorab zur Prüfung über unsere Internetseite hochzuladen.
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